Aufgeschobene Exekution: Wann Gläubiger Sicherheit beantragen
§ 44 Abs 2 Z 3 EO: Wann eine Aufschiebung von Sicherheitsleistung abhängt und wann spätere Umstände einen gerichtlichen Auftrag begründen können.
3. Oktober 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
Eine Aufschiebung der Exekution kann die spätere Befriedigung des betreibenden Gläubigers gefährden. § 44 Abs 2 Z 3 EO sieht deshalb eine entsprechende Sicherheitsleistung vor, wenn der Aufschub die Befriedigung zu gefährden geeignet ist.
Die Norm unterscheidet zwei Verfahrenslagen. Bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag ist die Sicherheit zur Bedingung zu machen, wenn der gesetzliche Gefährdungsgrund vorliegt. Treten maßgebliche Umstände erst nach der Bewilligung ein, kann das Gericht auf Antrag eine Sicherheitsleistung innerhalb einer von ihm bestimmten Frist auftragen.
Für Gläubiger zählen der Zeitpunkt, konkrete Umstände und der gerichtliche Beschluss. Dieser Beitrag behandelt § 44 Abs 2 Z 3 EO. Einwendungen gegen den Anspruch, die Sicherungsexekution vor Rechtskraft und Sicherheiten aus einer einstweiligen Verfügung sind eigenständige Fragen.
Ist die Aufschiebung bereits bewilligt?
Der Zeitpunkt entscheidet, welche Regel des § 44 Abs 2 Z 3 EO zu prüfen ist.
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Gefährdung vor der Bewilligung darstellen
Ordnen Sie Forderungsstand und konkrete Folgen des Aufschubs. § 44 Abs 2 Z 3 EO knüpft die Sicherheit daran, ob die Befriedigung des betreibenden Gläubigers gefährdet werden kann.
Neue Umstände und ihre Belege zusammentragen
Halten Sie fest, was seit der Bewilligung geschehen ist, wann es geschah und welche Belege vorliegen. Der zweite Satz verlangt spätere Umstände, die eine Gefährdung wahrscheinlich machen.
Beschluss und bisherige Tatsachen prüfen
Lesen Sie den Bewilligungsbeschluss und die dort behandelten Risiken. Für eine nachträgliche Anordnung nennt § 44 Abs 2 Z 3 EO Umstände, die erst nach der Bewilligung eintreten.
Wann die Aufschiebung von einer Sicherheitsleistung abhängt
Der erste Satz des § 44 Abs 2 Z 3 EO regelt die Entscheidung über die Aufschiebung. Ist diese geeignet, die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu gefährden, muss die Aufschiebung von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig gemacht werden.
Die Sicherheit hängt damit an der konkreten Gefährdung. Eine Sicherheitsleistung ist nicht an jede Aufschiebung geknüpft. Der Gesetzestext nennt weder einen pauschalen Betrag noch eine für alle Fälle passende Sicherheitsart. Maßgeblich sind die Umstände des Verfahrens und die gerichtliche Anordnung.
Was die Befriedigung des betreibenden Gläubigers gefährden kann
Der offene Forderungsbetrag zeigt, welche Summe ausständig ist. Der Antrag sollte zusätzlich erklären, wie gerade die Aufschiebung die spätere Befriedigung erschweren könnte. Dazu gehören konkrete Angaben zur Vermögenslage, zu greifbaren Vermögenswerten und zu den erwartbaren Folgen der Verzögerung.
Belegte Verkaufsabsichten, neue Belastungen eines Vermögenswerts oder das Verschwinden zuvor erreichbarer Vermögensgegenstände können Anhaltspunkte sein. Solche Beispiele sind keine gesetzliche Checkliste und begründen für sich allein keine Sicherheitsleistung. Das Gericht prüft, ob die vorgetragenen Tatsachen die Befriedigung gefährden können.
Welche Schritte nach der Bewilligung noch möglich sind
Der zweite Satz des § 44 Abs 2 Z 3 EO betrifft Umstände, die erst nach Bewilligung der Aufschiebung eintreten und eine Gefährdung wahrscheinlich machen. Auf Antrag kann das Gericht demjenigen, auf dessen Ansuchen die Aufschiebung bewilligt wurde, eine Sicherheitsleistung innerhalb einer bestimmten Frist auftragen.
Der betreibende Gläubiger kann neue Tatsachen mit einem Antrag dem Gericht vorlegen und die Anordnung einer Sicherheit anregen. Der Gesetzestext spricht an dieser Stelle von einem Antrag, ohne die antragsberechtigte Person näher zu bezeichnen. Eine ausschließliche Antragsbefugnis wird hier daher nicht behauptet. Die nachträgliche Regel setzt jedenfalls später eingetretene Umstände voraus.
Wie der Gläubiger einen Antrag mit Belegen untermauert
Eine knappe Chronologie hilft dem Gericht, die Entwicklung seit der Bewilligung nachzuvollziehen. Ordnen Sie den gerichtlichen Beschluss, den aktuellen Forderungsstand und die neuen Umstände nach Datum. Benennen Sie auch, welche konkrete Wirkung die Verzögerung auf die Einbringung der Forderung haben kann.
Für eine erste Prüfung sind insbesondere diese Unterlagen hilfreich:
Welche Frist das Gericht setzt und was bei Nichterfüllung folgt
§ 44 Abs 2 Z 3 EO nennt keine feste Zahl von Tagen. Das Gericht bestimmt im Auftrag eine Frist für die Sicherheitsleistung. Prüfen Sie daher die konkrete gerichtliche Anordnung und den darin festgelegten Zeitraum.
Wird die aufgetragene Sicherheit innerhalb dieser Frist nicht geleistet, sieht die Bestimmung die Wiederaufnahme der Exekution vor. Der Antrag des Gläubigers allein setzt die Exekution nicht sofort fort. Die gerichtliche Anordnung und die darin gesetzte Frist sind maßgeblich.
Die in § 44 Abs 2 Z 2 EO genannte 14-Tage-Regel betrifft einen anderen Sicherheitsgrund. Sie ist keine allgemeine Frist für eine Sicherheitsleistung nach Z 3.
Wie sich dieser Fall von anderen Sicherheiten unterscheidet
Absatz 1 des § 44 EO betrifft den Vermögensnachteil der Person, die die Aufschiebung verlangt. Z 1 und Z 2 des Absatzes 2 nennen weitere Gründe, aus denen eine Aufschiebung von Sicherheit abhängig gemacht wird. Z 3 betrifft die mögliche Gefährdung der Befriedigung des betreibenden Gläubigers.
Die Sicherungsexekution vor Rechtskraft verfolgt einen anderen Zweck und betrifft einen anderen Verfahrensweg. Hier geht es um die Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit einer bereits bewilligten Aufschiebung. Sicherheiten aus einer einstweiligen Verfügung sind ebenfalls nicht Gegenstand dieser Regel. Die allgemeine Einordnung von Exekutionsaufschub und Ratenzahlung finden Sie im Beitrag zum Exekutionsaufschub und zur Ratenzahlung; hier steht der Schutz des betreibenden Gläubigers im Mittelpunkt.
Häufige Fragen zur Sicherheitsleistung bei der Exekutionsaufschiebung
Muss bei jeder Aufschiebung eine Sicherheitsleistung angeordnet werden?
Nein. § 44 Abs 2 Z 3 EO knüpft die Sicherheit an eine mögliche Gefährdung der Befriedigung des betreibenden Gläubigers. Liegt dieser Grund vor, ist die Aufschiebung von entsprechender Sicherheit abhängig zu machen.
Kann der Gläubiger nach der Bewilligung noch Sicherheit beantragen?
Wenn erst nach der Bewilligung Umstände eintreten, die eine Gefährdung wahrscheinlich machen, kann das Gericht auf Antrag eine Sicherheitsleistung innerhalb einer bestimmten Frist auftragen. Die konkreten Tatsachen und ihr Zeitpunkt sind entscheidend.
Gibt es für die Sicherheitsleistung eine gesetzliche Frist in Tagen?
§ 44 Abs 2 Z 3 EO nennt keine bestimmte Tageszahl. Das Gericht setzt die Frist im Auftrag fest. Die 14 Tage aus Z 2 betreffen einen anderen Fall.
Lässt schon der Antrag die Exekution weiterlaufen?
Der Antrag allein ändert den Beschluss nicht. Das Gericht muss die Sicherheitsleistung anordnen und eine Frist setzen. Wird die aufgetragene Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, sieht § 44 Abs 2 Z 3 EO die Wiederaufnahme der Exekution vor.
Welche Unterlagen sind für eine erste Prüfung hilfreich?
Wichtig sind der Beschluss über die Aufschiebung, der aktuelle Forderungsstand, eine kurze Chronologie und Belege zu den später eingetretenen Umständen. Daraus sollte hervorgehen, warum diese Umstände die Befriedigung gefährden können.
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