unternehmensrecht

Handelsvertreterprovision nach Vertragsende: Ausgleichsanspruch und Nachweis prüfen

Nach dem Ende eines Handelsvertretervertrags können Provision und Ausgleich auseinanderfallen. Vertragsende, vermittelte Kunden und Voraussetzungen getrennt prüfen.

31. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Endet ein Handelsvertretervertrag, ist die Abrechnung nicht automatisch erledigt. Offene Provisionen und ein möglicher Ausgleichsanspruch haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Dieser Beitrag behandelt die Abgrenzung beim Handelsvertreter. Er ist kein allgemeiner Text über Maklerprovision, Factoring oder die Forderung gegen den Vertragspartner aus einer einzelnen Rechnung.

Für die Prüfung zählen Vertrag, Kundenliste, vermittelte Geschäfte, Provisionsabrechnungen, Kündigung und die Kommunikation nach dem Vertragsende.

Kurze Einordnung

Welche Prüfung steht vor dem nächsten Schritt?

Beantworten Sie eine kurze Frage zur Lage der Forderung. Die Einordnung hilft bei der Vorbereitung der Unterlagen.

Sie wissen schon, dass Sie eine Anfrage stellen wollen? Direkt zum Anfrageformular.

01 Frage 1

Was ist jetzt der wichtigste Punkt?

Die nächsten Schritte hängen von Vertrag, Unterlagen, Fristen und Einwendungen ab.

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Antworten.

01

Unterlagen zuerst ordnen

Starten Sie mit Vertrag, Forderungsaufstellung, Zahlungen und Schriftverkehr. Eine chronologische Mappe macht den nächsten Schritt prüfbar.

02

Einwendungen ernst nehmen

Bestreitung, Gegenforderung und bloße Verzögerung haben unterschiedliche Folgen. Anspruch und Beweise sollten getrennt geprüft werden.

03

Besonderen Punkt rasch prüfen

Fristen, Sonderregeln und die wirtschaftliche Bedeutung dürfen nicht aus einer allgemeinen Darstellung abgeleitet werden.

Welche Provisionen nach dem Vertragsende offen sein können

Das UGB enthält besondere Regeln für Handelsvertreter. Eine Provision kann für Geschäfte geschuldet sein, die während des Vertrags vermittelt oder vorbereitet wurden. Der genaue Vertrag und der Zeitpunkt des Geschäfts sind entscheidend.

Nach Vertragsende können weitere Geschäfte mit vom Vertreter gewonnenen Kunden relevant sein. Ob daraus ein Anspruch entsteht, muss anhand der gesetzlichen Voraussetzungen und des konkreten Verlaufs geprüft werden.

Warum der Ausgleichsanspruch eine eigene Prüfung verlangt

Der Ausgleichsanspruch ist nicht bloß eine nachträgliche Provisionsrechnung. Es geht um den Nutzen des Unternehmers aus der vom Vertreter aufgebauten Kundenbeziehung und weitere gesetzliche Voraussetzungen.

Der Vertreter sollte Kundenkontakte, Umsatzentwicklung, Folgegeschäfte und eigene Tätigkeit nicht nur pauschal behaupten, sondern mit Unterlagen und nachvollziehbaren Zeitpunkten darstellen.

Vertrag und Fälligkeit sichern
Zahlungen und Gegenforderungen trennen
Zugang und Reaktionen dokumentieren
Fristen im Kalender festhalten

Kunden, Geschäfte und Abrechnung beweissicher ordnen

Kündigung, Auflösung, Ausschlussfristen und Abrechnung müssen gemeinsam geprüft werden. Ein Anspruch kann an einer verspäteten Geltendmachung oder an fehlenden Nachweisen scheitern.

Wichtig: Der Ausgleichsanspruch ist nicht bloß eine nachträgliche Provisionsrechnung. Es geht um den Nutzen des Unternehmers aus der vom Vertreter aufgebauten Kundenbeziehung und weitere gesetzliche Voraussetzungen.

Wie die Kanzlei den nächsten Schritt prüft

BRANDAUER Rechtsanwälte ordnen zuerst Anspruch, Vertrag, Beweise, Einwendungen und Fristen. Danach wird geprüft, ob ein anwaltliches Schreiben, eine Verhandlung oder ein gerichtlicher Schritt sinnvoll ist.

Die konkrete Strategie hängt von den Unterlagen und der wirtschaftlichen Bedeutung ab. Erst nach ausdrücklicher Annahme durch die Kanzlei entsteht ein Mandat.

FAQ

Häufige Fragen

Sind Provision und Ausgleichsanspruch dasselbe?

Nein. Offene Provisionen und ein möglicher Ausgleichsanspruch haben unterschiedliche Grundlagen und sind getrennt zu prüfen.

Welche Kunden können für den Ausgleich relevant sein?

Das hängt unter anderem davon ab, ob der Vertreter Kunden neu gewonnen oder die Geschäftsbeziehung wesentlich erweitert hat und ob der Unternehmer daraus weiter Nutzen zieht.

Was sollte nach Vertragsende gesichert werden?

Vertrag, Kunden- und Geschäftslisten, Provisionsabrechnungen, Kündigung, Folgegeschäfte und die gesamte Kommunikation.

Themen

Handelsvertreter, Provision, Ausgleichsanspruch, UGB, Vertragsende, Kunden, Nachweis, Österreich