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Mietzinsrückstand bei Geschäftsräumen: Betriebskosten, Fälligkeit und Exekution

Mietzinsrückstand bei Geschäftsräumen prüfen: Betriebskosten, Fälligkeit, Einwendungen, Belege und Vorbereitung der Exekution.

3. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Bei offenen Mietzinsforderungen aus Geschäftsräumen sollte die Forderung zuerst in Hauptmietzins, Betriebskosten, laufende öffentliche Abgaben, weitere vereinbarte Bestandteile und Zinsen aufgeteilt werden. Erst eine nachvollziehbare Abrechnung zeigt, welcher Betrag fällig und beweisbar ist.

§ 15 MRG nennt die Bestandteile des Mietzinses und sieht den Zahlungstermin am Fünften jedes Monats im Voraus vor, sofern kein späterer Termin vereinbart ist. § 21 MRG regelt bestimmte Betriebskosten und die Abrechnung. Ob diese Regeln vollständig gelten, hängt vom Mietvertrag und vom Anwendungsbereich des MRG ab.

Dieser Beitrag behandelt Geschäftsräume in Österreich. Er ordnet die Forderungsaufstellung, typische Einwendungen und die Vorbereitung weiterer Schritte ein. Die konkrete Vertragsauslegung bleibt eine Einzelfrage.

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Forderung nachvollziehbar aufstellen

Ordnen Sie Vertrag, Mietzinsvereinbarung, Betriebskostenabrechnungen, Zahlungen und Mahnungen chronologisch. Eine Monatsübersicht mit offenem Saldo macht die weitere Prüfung deutlich einfacher.

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Einwendung getrennt bewerten

Halten Sie fest, ob der Mieter die Höhe, die Fälligkeit, einzelne Betriebskosten oder die Nutzbarkeit des Geschäftslokals bestreitet. Jede Einwendung braucht eine eigene Antwort aus Vertrag, Belegen und Tatsachen.

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Titel und Rückstand abgleichen

Bei einem vorhandenen Titel müssen Titelinhalt, titulierte Nebenforderungen, spätere Zahlungen und der aktuelle offene Betrag sauber getrennt werden. Erst danach lässt sich eine Exekution sinnvoll vorbereiten.

Welche Bestandteile und Fälligkeit zählen?

Nach § 15 MRG kann der Mietzins bei einer Hauptmiete aus dem Hauptmietzins, dem Anteil an Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, besonderen Aufwendungen sowie Entgelten für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder weitere Leistungen bestehen. Die Umsatzsteuer ist gesondert zu prüfen. Im Vertrag können außerdem besondere Abrechnungs- oder Zahlungsklauseln stehen.

Der gesetzliche Zahlungstermin liegt nach § 15 Abs. 3 MRG am Fünften des jeweiligen Monats im Voraus, wenn kein späterer Termin vereinbart wurde. § 1100 ABGB enthält für die Raummiete ebenfalls eine monatliche Zahlung am Fünften, sofern keine andere Vereinbarung oder Ortsüblichkeit greift. Für jeden Monat sollte deshalb feststehen, welcher Betrag vereinbart war, wann er fällig wurde und welche Zahlung darauf entfiel.

Wie Betriebskosten belegt werden?

§ 21 MRG zählt bestimmte Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben auf. Bei einer Jahrespauschalverrechnung sind die fällig gewordenen Beträge spätestens bis 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Hauptmieter können Einsicht in die Abrechnung und die Belege verlangen. Für Geschäftsräume kommt es zusätzlich auf den konkreten Mietvertrag und die Anwendbarkeit des MRG an.

Für die Forderungsprüfung gehören daher die Jahresabrechnung, die zugrunde liegenden Rechnungen, der angewendete Verteilungsschlüssel, Vorschreibungen, Zahlungen und allfällige Korrekturen zusammen. Eine pauschale Nachforderung ohne nachvollziehbare Zuordnung erschwert die Durchsetzung. Eine klare Monats- und Jahresübersicht zeigt dagegen, ob ein Rückstand aus laufenden Vorschreibungen, einer Abrechnung oder einer anderen Vertragsposition stammt.

Welche Einwendungen den Rückstand verändern können?

Ein Mieter kann die Höhe, die Fälligkeit, einzelne Betriebskosten, bereits geleistete Zahlungen oder die Nutzbarkeit des Geschäftslokals bestreiten. § 1096 ABGB sieht bei einer erheblichen, nicht vom Bestandnehmer verschuldeten Unbrauchbarkeit eine entsprechende Befreiung von der Zinszahlung vor. Ob eine Minderung greift, hängt von Ursache, Dauer, Gebrauchsmöglichkeit und Vertragsinhalt ab.

Der OGH hat in 4 Ob 32/24w vom 19.11.2024 zu einem Geschäftslokal betont, dass die konkrete Nutzbarkeit und die Feststellungen zu erhaltenen Unterstützungsleistungen für die Beurteilung einer Mietzinsforderung relevant sein können. Die Entscheidung ersetzt keine Prüfung anderer Fälle. Sie zeigt aber, weshalb behauptete Einschränkungen und die tatsächliche Nutzung zeitlich dokumentiert werden sollten.

Was vor Klage oder Exekution geordnet werden sollte?

Vor einem weiteren Schritt sollte eine Forderungsaufstellung jede Monatsforderung, jede Betriebskostenposition, jede Zahlung und die Berechnung der Zinsen ausweisen. § 1333 ABGB ordnet bei Zahlungsverzug gesetzliche Zinsen an und lässt unter Voraussetzungen den Ersatz weiterer angemessener Schäden zu. Der Beginn des Verzugs und die konkrete Berechnung müssen zur Fälligkeit und zum Schriftverkehr passen.

Eine Exekution setzt einen geeigneten Exekutionstitel voraus. Liegt noch kein Titel vor, sind zuerst Anspruch, Fälligkeit, Einwendungen und der passende gerichtliche Weg zu prüfen. Liegt ein Titel vor, dürfen titulierte Beträge und spätere Mietzinsrückstände nicht vermischt werden. Für die Auswahl des weiteren Schrittes sind außerdem Schuldnerdaten, Zustellung, Kosten und wirtschaftliche Einbringlichkeit relevant.

Häufige Fragen

Mietzinsrückstand bei Geschäftsräumen

Sind Betriebskosten automatisch Teil des Mietzinsrückstands?

Das hängt von Vertrag, MRG-Anwendungsbereich, Abrechnung und Fälligkeit ab. Betriebskosten sollten mit ihrer Grundlage und dem jeweiligen Zeitraum einzeln ausgewiesen werden.

Wann wird der Mietzins für einen Geschäftsraum fällig?

§ 15 Abs. 3 MRG und § 1100 ABGB nennen grundsätzlich den Fünften des Monats im Voraus. Eine wirksame spätere Vereinbarung oder eine abweichende Regel kann maßgeblich sein.

Kann trotz Mietzinsminderung eine Forderung bestehen?

Ja. Eine behauptete Unbrauchbarkeit oder Einschränkung muss zeitlich und sachlich eingeordnet werden. Die Höhe der Forderung hängt dann auch von der tatsächlichen Nutzung und den Feststellungen zum Zustand des Geschäftslokals ab.

Themen

Mietzins, Geschäftsräume, Betriebskosten, Fälligkeit, Exekution, Forderung, Österreich